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Keine tatsächliche Ausübung des Sorgerechts bei bloß sporadischem Besuchskontakt
iFamZ 2010/247
Art 3 HKÜ
Die Vorinstanzen wiesen den Rückführungsantrag des Vaters nach dem HKÜ aus mehreren Gründen ab. Dies ist aber allein schon deshalb vertretbar, weil nach stRsp des OGH (RIS-Justiz RS0106625) Voraussetzung für die Anwendung des Übk nach dessen Art 3 die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts ist. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung idR nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt; die Ausübung eines bloßen Umgangsrechts genügt nicht. Diese Auffassung hat der OGH in der Entscheidung 6 Ob 135/03a ausdrücklich auch auf den Fall der Obsorge beider Elternteile für anwendbar erklärt und sie erst jüngst (1 Ob 163/09s, Zak 2009/661) bekräftigt.
Die von Nademleinsky/Neumayr (Internationales Familienrecht [2007] Rz 09.07) an dieser Rsp (unter Hinweis auf deutsche Lit) geübte Kritik, richtigerweise sei die tatsächliche Ausübung der Obsorge iSd Art 3 HKÜ nur in Situationen zu verneinen, in welchen ein sorgeberechtigter Elternteil sich objektiv nicht mehr für das Kind interessiert, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung: Die tatsächliche Kontaktausübung zwischen dem Mädchen und seinem Vater e...