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iFamZ 6, November 2010, Seite 334

Ersatz der Detektivkosten durch den Ehestörer

iFamZ 2010/238

§ 49 EheG, § 1295 ABGB

Für dritte Personen besteht keine Nachforschungspflicht über den Familienstand ihrer Sexualpartner

Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266). Der Revisionswerber lässt nicht erkennen, aufgrund welcher bewiesenen Tatsachen es eine typische formelhafte Verknüpfung mit dem zu beweisenden Umstand, dass der Beklagte von der Ehe der Frau wusste, geben soll. Überdies liegt regelmäßig kein derartiger Beweisnotstand vor, der Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises wäre (vgl RIS-Justiz RS0106890 [T14]; RS0043249 [T1]; RS0077168). Nach stRsp hat der Ehestörer unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen all jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehepartner nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen (RIS-Justiz RS0022959; vgl auch RS0022943). Soweit aus den zahlreichen, in den zitierten Rechtssätzen indizierten oberstgerichtlichen Entscheidungen ...

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