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Ist die Zeit des begehrten Osterbesuchsrechts bereits abgelaufen, so fällt auch die Beschwer weg
iFamZ 2010/230
Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS-Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770, RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0006598).
Im vorliegenden Fall erging die Entscheidung des Rekursgerichts erst am , also nach Ablauf des vom Vater beantragten Osterbesuchsrechts. Damit fehlte dem Vater zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung zufolge zeitlicher Überholtheit die S. 317 Beschwer (RIS-Justiz RS0006526 [T2, T 3]; RS0002495 [T2]; RS0041770 [T33, T 36]).
Anmerkung
Das soll nicht als Anregung dienen, Rechtsschutzanträge durch Zeitablauf zu „erledigen“. Gleichwohl ist es im Rechtsmittelweg aus prozesslogischen Gründen nur möglich, die Richtigkeit einer Entscheidung, für die noch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht, zu überprüfen, nicht aber, „post festum“ Abhilfe ge...