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Unterhaltsbemessungsgrundlage: keine Rücksichtnahme auf verzerrendes Anlaufjahr
iFamZ 2010/218
Grundsätzlich wird bei steuerlicher Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenenS. 309 Wirtschaftsjahre des Unterhaltspflichtigen herangezogen (RIS-Justiz RS0053251). Zweck dieser Durchschnittsbetrachtung ist es, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführende Einkommensschwankungen, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerren könnten, auszuschalten (4 Ob 203/07t mwN). Im Einzelfall (Unternehmensgründung) kann aber dadurch das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälscht werden, weil dem geringen Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus dann für die Zukunft ein viel zu hohes Gewicht beigemessen würde (RIS-Justiz RS0121842). Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin über ein Einkommen in ähnlicher Höhe verfügen werde (4 Ob 203/07t mwN).
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass aufgrund der Feststellungen im vorliegenden Einzelfall von einer gesicherten Erwerbsbasis mit höheren Einnahmen auszugehen is...