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Erbringung von Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen in der früheren Ehewohnung
iFamZ 2010/217
Nach ihrer Trennung erbrachten sowohl der Vater als auch die Mutter, die aus der Ehewohnung ausgezogen war, Betreuungsleistungen für ihre Tochter und leisteten Naturalunterhalt, beide im gleichen Umfang. Die Mutter erbrachte einen großen Teil ihrer Leistungen in der im gemeinsamen Eigentum stehenden früheren Ehewohnung, in die sie jedes Wochenende zurückkehrte. Dort kochte und putzte sie, zunächst für ihren Mann und die Tochter, später nur mehr für die Tochter; sie besorgte auch deren Wäsche. Die Kosten dafür hat sie allein getragen.
Der Vater (Kläger) nimmt die Mutter (Beklagte) nach § 1042 ABGB auf Rückersatz von Unterhalt in Anspruch, den er allein (nach dem Auszug der Beklagten aus der Ehewohnung) der gemeinsamen Tochter geleistet habe. Die Vorinstanzen wiesen diese Klage ab. Der OGH wies die Revision des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
1. Der vom Vater geltend gemachte Anspruch nach § 1042 ABGB setzt voraus, dass die Mutter die sie treffende Unterhaltspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt und dass der Vater an ihrer Stelle in Erwartung des Ersatzes entsprechende Leistungen erbracht hat (RIS-Justiz RS0020019, RS0104142). Der Rückforderungswil...