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Sperrwirkung des Art 16 HKÜ
iFamZ 2011/185
Art 16 HKÜ
Nach Art 16 HKÜ ist es den Gerichten untersagt, nach Erhalt einer Mitteilung über eine widerrechtliche Kindesentführung iSd Art 3 HKÜ eine Sachentscheidung über das Sorgerecht zu treffen, solange nicht entschieden ist, dass das Kind aufgrund des HKÜ nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung kein Antrag nach dem HKÜ gestellt wird.
Art 16 HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sog – vom Revisionsrekurs ausdrücklich zugestandene – „Sperrwirkung“ ein, aufgrund deren keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf; das gilt auch für Entscheidungen über das Aufenthaltsrecht als Teil des Sorgerechts (RIS-Justiz RS0125759).
In der Entscheidung 5 Ob 260/09k (EvBl 2010/95 = EF-Z 2010/91 [Gitschthaler]), die dem eben zitierten Rechtssatz zugrunde liegt, hat der OGH Folgendes ausgeführt: Nach der Rsp des OGH tritt eine sog „Sperrwirkung“ ein, aufgrund deren keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen ...