Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schenkungspflichtteil – Bewertungsfragen
iFamZ 2011/178
; , 9 Ob 32/10m
Hat das Gericht dem Sachverständigen für die Wertermittlung keine Methode vorgegeben, so hat dieser gem § 7 Abs 1 Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) unter Beachtung des jeweiligen Standes der Wissenschaft die geeignete Methode zu wählen. Liegt dabei der Wert einer Sache nach der Verkehrsauffassung vor allem in ihrem Ertrag, so ist die Ertragswertmethode heranzuziehen. Bei der Berechnung des Nachlasspflichtteils sind Werterhöhungen bis zur wirklichen Zuteilung zu berücksichtigen, bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils hingegen kommt es auf den Wert der Sache zur Zeit des Erbanfalls ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen an. Bei der Bewertung von Grundstücken ist aber nicht die bestehende Widmung, sondern die realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit samt ihren Auswirkungen auf den Marktwert entscheidend. Die diesbezüglichen Erwartungen auf dem Grundstücksmarkt müssen aber tatsächlich bereits preisbestimmend sein.