Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Form der Unterschrift von Testamentszeugen
iFamZ 2011/177
LGZ Wien , 42 R 354/10k
Die Unterfertigung eines fremdhändigen Testaments durch einen Zeugen mit dem Schriftzug „DJS“ kann – gerade noch – als gültige Unterschrift aufgefasst werden.
Die nunmehrige Erblasserin errichtete vor einem Notar ein fremdhändiges Testament gem § 579 ABGB, welches neben zwei anderen Zeugen auch der Notar Dr. J. S. als Zeuge unterfertigte, wobei er dies mit dem Schriftzug „DJS“ tat.
Im „außerstreitigen Erbrechtsprozess“ nach §§ 160 ff AußStrG argumentierten die gesetzlichen Erben, es liege kein gültiges Testament vor, es hätten nur zwei Zeugen das Testament unterschrieben, während der Notar lediglich ein Handzeichen gesetzt habe. Gem § 579 ABGB hätten die Zeugen das Testament (mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz) zu unterschreiben. § 580 ABGB hingegen erlaube dem Erblasser, der nicht schreiben kann, statt der Setzung seiner Unterschrift ein bloßes Handzeichen hinzuzufügen.
Auch die Unterfertigung des Notars als dritter Zeuge stellt eine gültige Unterschrift iSd § 579 ABGB dar: Die Form der Unterschrift liegt nämlich im Ermessen der Person, die die Unterschrift leistet, wobei diese nicht lesbar, aber zur eindeutigen Identifizierung des Schreibenden geeignet sein muss (Rummel in Rummel, ABGB3, § 886 Rz 3...