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Erbantrittserklärung muss vor Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss abgegeben werden, sonst keine Rekurslegitimation
iFamZ 2011/175
Der Gerichtskommissär übermittelte den beiden als gesetzliche Erben in Frage kommenden Revisionsrekurswerberinnen (Nichten der Erblasserin) die Kopie einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Die Nichten wurden weder zur Todesfallaufnahme noch zur weiteren Verlassenschaftsabhandlung geladen, und sie wurden auch nicht zur Abgabe einer Erbantrittserklärung gem § 157 AußStrG aufgefordert. Das Erstgericht fasste sodann den Einantwortungsbeschluss, mit dem der Nachlass aufgrund des Testaments zwei nicht verwandten Personen je zur Hälfte eingeantwortet wurde. In ihrem Rekurs machten die Nichten geltend, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, sie seien dem Verfahren nicht beigezogen und auch nicht belehrt worden, dass sie gegebenenfalls Erbantrittserklärungen abzugeben hätten. Sie seien daher rekurslegitimiert.
Das Rekursgericht wies den Rekurs mangels Legitimation zurück und verwies auf § 164 AußStrG, wonach nur dann (neuerlich) iSd §§ 160 bis 163 leg cit vorzugehen sei, wenn eine Partei vor Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss eine Erbantrittserklärung abgibt. Nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss (Übergabe der unterfertigen Urschrift an die Ges...