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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 217

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Einige Probleme des § 808 ABGB: Titeltausch, Teilverzicht und Ausschlagung unter Vorbehalt des Pflichtteils

Dr. T.

Der nunmehrige Erblasser hat mit seinen beiden Kindern vor langer Zeit Pflichtteilsverzichtsverträge geschlossen und seine Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Das Testament enthält keine weiteren Bestimmungen und besteht nur aus der Erbeinsetzung der Witwe.

Seit der Errichtung der letztwilligen Verfügung haben sich die Vermögensverhältnisse der Familie, insb des Erblassers, wesentlich geändert, nämlich positiv entwickelt. Die nunmehrige Witwe will sich mit der Übernahme eines Sparguthabens, einiger wertvollerer beweglicher Sachen und des PKW zufrieden geben, das weitere Nachlassvermögen – bestehend aus sonstigen Sparguthaben und Liegenschaften – aber ihren beiden Kindern überlassen.

Wenn dieses Ziel nicht durch Schenkungen der Witwe an ihre Kinder, sondern bereits im Vorfeld, nämlich im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens, erreicht werden soll, ist Angelpunkt der diesbezüglichen Überlegungen § 808 ABGB. Kann sich die Witwe ihres testamentarischen Erbrechts entschlagen und damit die gesetzliche Erbfolge herbeiführen? Oder kann sie sich eines Teils ihres testamentarischen Erbrechts entschlagen, sodass über den Rest die gesetzliche Erbfolge zu eröffnen ist? Wäre es allenfalls auch...

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