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Grundsatz des Parteiengehörs
iFamZ 2011/167
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert lediglich, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihren Standpunkt vorbringen kann (RIS-Justiz RS0006048). Dazu hat aber schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Erstgericht den Einrichtungsleiter und die Leiterin des Pflegedienstes vernommen, die Bewohnervertreterin gehört und nicht nur ein „Pflegesachverständigengutachten“, sondern auch das Gutachten eines Neurologen und Psychiaters eingeholt hat.
Inwieweit angesichts dieser Vorgangsweise Verfahrensrechte des Revisionsrekurswerbers beeinträchtigt sein könnten, ist aber auch deshalb nicht zu erkennen, weil nach stRsp der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz behoben wird, wenn – wie hier – Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs geltend zu machen (RIS-Justiz RS0006057; vgl 6 Ob 79/10a und 8 Ob 100/10d).