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Haftung des Sachwalters
iFamZ 2011/152
Die Haftung des Sachwalters kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Beurteilung, dass der Sachwalter, zu dessen Aufgabenbereich auch die Vermögensverwaltung gehört, verpflichtet war, einen konkreten Auftrag zur entsprechenden Wartung des Objekts (Haus) zu erteilen, um vorhersehbare Frostschäden zu vermeiden, stellt keine zu korrigierende Fehlbeurteilung dar.
Der Beklagte war von November 2002 bis März 2006 Sachwalter. Ein Schadenersatzanspruch der Betroffenen ist daher ua nach den Bestimmungen des ABGB nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001, BGBl I 2000/35, mit und vor Inkrafttreten des SWRÄG 2006, BGBl I 2006/92, mit zu beurteilen. (...) Nach § 264 Abs 1 iVm § 282 Abs 1 ABGB haftete der Sachwalter dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Er haftete nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, wenn er (wie im konkreten Fall der Betreuung des Hauses der Betroffenen) nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung als Organ nach § 1 Abs 2 AHG handelte (1 Ob 197/01d, SZ 74/179; 4 Ob 26/10t, iFamZ 2010/190, 275 [Parapatits]; vgl Hopf in KBB3, § 264 Rz 1).
Die Frage, ob einem Sachwalter, zu dessen Aufga...