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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 200

Auftrag an das Erstgericht, einen Kollisionskurator zu bestellen, ist noch nicht anfechtbar

iFamZ 2011/148

§ 45 AußStrG

Gem § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.

Nach ständiger, auch zum AußStrG 005 aufrechterhaltener Rsp sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte anfechtbar, die eine Anordnungsabsicht oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht Akte, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (vgl 2 Ob 41/07d, RIS-Justiz RS0006327 [T18]). Für die Anfechtbarkeit ist erforderlich, dass die gerichtliche Verfügung mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist und die Rechtsstellung der Partei unmittelbar gefährdet wird (5 Ob 116/08g, RIS-Justiz RS0123745).

Erst der Beschluss, mit dem ein Kollisionskurator bestellt wird, greift in die Rechtsstellung des Minderjährigen ein und ist anfechtbar (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG, § 5 Rz 7). Auf den rekursgerichtlichen Auftrag treffen hingegen die genannten Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit nicht zu, weshalb der dagegen gerichtete Rekurs zurückzuweisen war.

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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