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Verhängung einer Geldstrafe wegen Kontaktvereitelung
iFamZ 2011/137
§ 79 Abs 2 Z 1 AußStrG, § 359 EO
Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG muss nicht vorher angedroht werden.
Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.
Nach nunmehr stRsp des OGH (10 Ob 46/08z, EF-Z 2009/30 [Höllwerth] = EvBl 2009/37 [Graf-Schimek]; 6 Ob 68/09g, EF-Z 2009/119 [Beck]) bedarf die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Kontaktregelung nicht deren Androhung; es ist daher nicht maßgeblich, ob der Mutter der Beschluss des Erstgerichts vom (betreffend die Abweisung ihres Antrags auf Aussetzung des Besuchsrechts) bereits zugestellt worden war.
Die von der Mutter vertretene Auffassung würde dazu führen, dass bei wiederkehrenden Besuchsrechtsaussetzungsanträgen des betreuenden Elternteils eine Durchsetzung der Kontaktregelung praktisch nie möglich wäre, müssten die diese Anträge abweisenden Beschlüsse doch immer erst zugestellt und rechtskräftig werden.