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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 193

Keine Rekurslegitimation des OLG-Präsidenten als Vertreter des Bundes im Unterhaltsfestsetzungsverfahren

iFamZ 2011/133

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

Die beiden Kinder leben im Haushalt der Mutter. Auf die Unterhaltspflicht des Vaters von 200 Euro monatlich je Kind werden Unterhaltsvorschüsse gewährt. Der Vater beantragte die rückwirkende Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf monatlich 150 Euro je Kind ab , worauf mit der Auszahlung der Vorschüsse mit dem 150 Euro übersteigenden Betrag innegehalten wurde.

Das Erstgericht setzte die vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge auf 150 Euro je Kind, rückwirkend ab , herab und begründete dies ausschließlich damit, dass der Vertreter der Kinder im Unterhaltsverfahren (der JWT) und die Mutter ihre Zustimmung zur Herabsetzung gegeben hätten.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des OLG Graz, mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurück. Dem Bund komme nur im Unterhaltsvorschussverfahren, nicht aber im Unterhaltsfestsetzungsverfahren Parteistellung zu. Für die Beteiligtenstellung sei entscheidend, ob die rechtlich geschützte Stellung der betreffenden Person durch die gerichtliche Entscheidung beeinflusst werde. Dabei komme es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck an. Der Schutz des Bundes ...

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