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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 188

Kriterien für eine medizinische Zwangsbehandlung einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person

iFamZ 2011/130

§ 6 Abs 1 MVollzG Rh-Pf, Art 2 Abs 2, 19 Abs 4 GG

BVerfG , 2 BvR 882/09

Medizinische Behandlungen eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen können auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein. Eine derartige Zwangsbehandlung muss verhältnismäßig sein und ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Die diesbezüglichen Regelungen sowie die notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1999 aufgrund einer Verurteilung wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Gewalttaten im Maßregelvollzug. Die Maßregelvollzugsklinik kündigte ihm schriftlich die Behandlung „mit einem geeigneten Neuroleptikum, das eventuell auch gegen Ihren Willen intramuskulär gespritzt wird“, an. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht mit der Maßgabe zurück, dass eine zwangsweise medikamentöse Therapie mittels atypischer Neuroleptika für einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig sei. Die hiergege...

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