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Zum Prozesshindernis der internationalen Rechtshängigkeit
iFamZ 144/08
Ob ein Verfahren zur Erlangung einer anerkennungsfähigen Entscheidung bereits anhängig ist, ist nach der lex fori (auch) des ausländischen Verfahrens zu beurteilen. Im Fall eines serbischen Scheidungsverfahrens genügt dazu die Gerichtsanhängigkeit (vor wirksamer Zustellung der Klage).
Nach hM sind - außerhalb des Anwendungsbereichs eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit - im inländischen Zivilprozessrecht die Regeln über die Rechtshängigkeit im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre (Schumann in FS Kralik [1986] 301 [306]; Mayr in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilrpozeßgesetzen III2, § 233 ZPO Rz 32; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht5, Rn 2688 ff; = JBl 1991, 800; , 8 Ob 82/05z = SZ 2005/127).
Der wichtigste Grund für die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit ist das Bestreben, widersprechende Entscheidungen - soweit möglich - zu verhindern. „Kümmert man sich nicht um anderweitige Rechtshängigkeit, dann gelangen zwei potenziell entgegengesetzte Urteile in die Welt.“ (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht4 [2006] Rn...