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Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchsgerichts bei Verbücherung von Erbteilungsübereinkommen nach dem AußStrG 2003
iFamZ 141/08
§§ 181 f AußStrG 2003, § 94 GBG
Die Antragsteller begehrten aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom , des Erbenübereinkommens vom sowie weiterer Urkunden ua die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnrechts im Sinn und im Umfang des Protokolls vom für Maria Anna H. auf der Liegenschaft EZ 00. Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass im Protokoll das Wohnrecht als Wohnnutzungsrecht vereinbart worden und damit die Titelurkunde nicht bestimmt genug sei, weil es sich dabei sowohl um ein Wohnungsgebrauchsrecht als auch um ein Wohnungsfruchtgenussrecht handeln könne. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und ließ mangels oberstgerichtlicher Rsp zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchsgerichts bei Verbücherung von Erbteilungsübereinkommen nach dem AußStrG 2003 den ordentlichen Revisionsrekurs zu, den der OGH für zulässig, aber nicht für berechtigt hielt.
Aufgrund eines Verlassenschaftsverfahrens können Rechte einerseits durch Einantwortungsbeschluss ohne zusätzliche konstitutive Eintragung erworben, andererseits aber Rechte eingeräumt werden, die zu ihrer Entstehung noch der Verbücherung bedürfen. Die bücherlichen Eintragungen haben somit verschiede...