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iFamZ 5, September 2008, Seite 259

Angehörigenvertretung ipso iure

iFamZ 132/08

§ 284b ABGB, §§ 122, 128 AußStrG

LG Feldkirch , 2 R 248/07x

Die Registrierung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger im ÖZVV hat keine konstitutive Wirkung. Die Vertretungsbefugnis entsteht mit Verwirklichung des Tatbestandes des § 284b ABGB ipso iure.

Wurde ein Sachwalter bestellt, obwohl für den Betroffenen nur Angelegenheiten zu besorgen sind, die unter die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger fallen, und liegt weiters kein Grund vor, trotz Vorhandenseins von vertretungsbefugten Angehörigen zum Wohl des Betroffenen einen Sachwalter zu bestellen, so ist das Sachwalterschaftsverfahren nach § 128 AußStrG zu beenden und analog § 122 AußStrG auszusprechen, dass eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger besteht.

Auch Schauer (Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes [II], ÖJZ 2007, 217 [227]; Anm d Redaktion: ebenso wie Maurer, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis3, Vor § 284e ABGB Rz 2) vertritt den Standpunkt, dass die Angehörigenvertretung ipso iure durch den Eintritt des Behinderungsfalls entsteht, wenn kein Ausschlusstatbestand (insb Vorsorgevollmacht, Widerspruch) vorliegt. Derselben Ansicht sind Barth/ Kellner (in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts [2007] 536). Letztere führen überzeuge...

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