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Keine „Schwangerschaft“ vor Einsetzen der befruchteten Eizelle - Folgeentscheidung zu , Sabine Mayr
iFamZ 121/08
§ 10 Abs 1 MSchG, Art 2 lit a RL 92/85/EWG
Der Kündigungsschutz des § 10 MSchG kommt nur einer Frau zugute, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Ausgehend von dem in der „Mutterschutzrichtlinie“ verwendeten Begriff der „schwangeren Arbeitnehmerin“ liegt vor dem Einsetzen des befruchteten Eis keine „Schwangerschaft“ vor.
Die Frage eines möglichen verpönten Motivs der Kündigung stellt sich nicht, wenn die Arbeitnehmerin, die den Diskriminierungstatbestand zu behaupten und glaubhaft zu machen hat, nicht vorgebracht hat, dass das hauptsächliche Motiv für ihre Kündigung in der In-vitro-Fertilisations-Behandlung gelegen hat.