Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Transferleistungen auch bei Erreichen der „Luxusgrenze“
iFamZ 114/08
Neben der verfassungsmäßig gebotenen Funktion der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen hat die Familienbeihilfe weiterhin die Funktion eines Mindestunterhalts bzw einer Betreuungshilfe. Die Familienbeihilfe darf daher nicht zur Gänze auf den Unterhalt angerechnet werden, sondern muss in einem den Lebensverhältnissen bzw dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes angemessenen Ausmaß als Mindestunterhalt bzw Betreuungshilfe zur Verfügung stehen. Der Kinderabsetzbetrag kann jedenfalls zur Gänze auf den Unterhalt angerechnet werden, wenn dies zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners erforderlich ist. Wenn je ca 60 % der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsansprüche der beiden 13- bzw 16- jährigen Kinder angerechnet werden, stellt sie angesichts des Alters der Kinder jedenfalls noch in ausreichendem Ausmaß eine Betreuungshilfe dar.
Dem Unterhaltsverpflichteten kommt die steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Transferleistungen auch dann zugute, wenn seine Leistungsfähigkeit aufgrund eines infolge Erreichens der Luxusgrenze angenommenen Unterhaltsstopps nicht zur Gänze ausgeschöpft wird.