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iFamZ 5, September 2008, Seite 248

Die Unterhaltsbemessung bei mehreren Einkommensquellen

Aus welchen Unterlagen können die verschiedenen Einkünfte abgeleitet werden?

Rudolf Siart und Florian Dürauer

Betriebliche Einkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind aus Einkommensteuerbescheiden von Unterhaltspflichtigen ableitbar.

I. Anpassungsbedarf für Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid

Für die Unterhaltsbemessung ist nicht der steuerliche Reingewinn lt Bescheid maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn nach Maßgabe realer Einnahmen und Ausgaben. Rechnungsabschlüsse (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Gewinn- und Verlustrechnung sowie Überschussrechnung) sollten jedenfalls angefordert werden, um unterhaltsrechtliche Anpassungen vornehmen zu können.

Zusätzlich stellen Einkommensteuererklärungen eine wertvolle Informationsquelle dar. Diese sollten samt Beilagen angefordert werden, weil darin seit 2003 einzelne Positionen (insb Ausgaben) aufgegliedert werden müssen. Auch können aus den Erklärungen Hinweise auf allfällige Auslandseinkünfte abgeleitet werden.

II. Einkünfte, die nicht in Einkommensteuerbescheiden ausgewiesen sind

Von großer Relevanz ist in diesem Zusammenhang der unterhaltsrechtliche Grundsatz, wonach Privatentnahmen anstatt des Reingewinns heranzuziehen sind, wenn dies...

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