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Gesetzlicher Wohnvoraus der Witwe kann das Teilungshindernis der Unzeit verwirklichen
iFamZ 2010/164
Das aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließende Recht der erblasserischen Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, kann nach den Umständen des zu beurteilenden Falls das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen (so schon ).