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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 214

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Ein spezielles Problem der gesetzlichen Erbfolge

Dr. T.

Der Erblasser verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, war unverheiratet und kinderlos. Sein Vater (V) ist vorverstorben, seine Mutter (M) lebt. Überdies gibt es die vollbürtige Schwester des Erblassers (S) und den halbbürtigen, nur von der Mutter abstammenden Bruder (B). M und S wollen – aus welchen Gründen auch immer -, dass S insgesamt gesetzliche Alleinerbin wird. M hat nämlich kein Interesse an dem Nachlass, und beider Wunsch ist es, dass B nichts erhält. Kann dieses Ziel erreicht werden?

Können und wollen die Eltern des Erblassers Erbe werden (§ 735 Satz 2 ABGB), gebührt ihnen die Erbschaft je zur Hälfte. Wird einer von ihnen (§ 735 Satz 3 ABGB) oder werden beide (§ 736 ABGB) nicht Erbe, so treten ihre jeweiligen Nachkommen entsprechend dem Eintrittsrecht in ihren Erbteil ein (Repräsentation), wobei gemeinsame Nachkommen der Eltern (vollbürtige Geschwister des Erblassers) nach beiden Eltern eintrittsberechtigt sind, halbbürtige Geschwister des Erblassers aber nur nach ihrem eigenen Elternteil. Fällt die Vater- oder Mutterseite zur Gänze aus, wächst die für diese vorgesehene Hälfte der anderen Seite zu.

Nach diesen Regeln wird der Nachlass zunächst je zur Hälfte auf Vater- und Mutterseite verteilt. S wir...

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