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Zeitgemäßer Betreuungsstandard
iFamZ 2010/158
LG Wels , 21 R 102/10i
Kein Angebot an Aktivitäten und keinerlei Möglichkeit, den Bewegungsdrang in der Einrichtung außerhalb des Zimmers ausleben zu können, ist mit einem zeitgemäßen Betreuungsstandard in keiner Weise in Einklang zu bringen.
(...) Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich, dass in der Einrichtung mit dem Bewohner mit Ausnahme der in seinem Zimmer stattfindenden Grundpflege und Essensgabe überhaupt keine Aktivitäten vorgenommen werden und dem Bewohner damit auch keinerlei Möglichkeit geboten wird, seinen Bewegungsdrang in der Einrichtung außerhalb seine Zimmers ausleben zu können. Eine derartige Vorgangsweise ist aber mit einem zeitgemäßen Betreuungsstandard in keiner Weise in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang verwies der Pflegesachverständige auf die konkrete Sinnhaftigkeit der Planung und Anwendung gelinderer Maßnahmen über einen längeren Zeitraum, wie zB basale Stimulation, Validation und Beschäftigungstherapie, sowie einer fachgerechten Erhebung der Biografie des Bewohners, um eventuell aggressionsunterstützende Faktoren reduzieren zu können. Vor allem sollte dem Bewohner nach den Ausführungen des Pflegesachverständigen auch die Möglichkeit g...