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Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts
iFamZ 2010/156
Art 2 EMRK, §§ 35 bis 37 UbG
Ein Patientenanwalt ist bei Tod eines in der Unterbringung verstorbenen Patienten auch vertretungsbefugt, wenn er keinen Zusammenhang zwischen Unterbringung und Tod behauptet.
(...) Der OGH hatte zwar in 5 Ob 503/95 (EFSlg 97.527, 97.528, 97.529 und 97.532) entschieden, dass das Vertretungsrecht des Patientenanwalts mit dem Tod des Patienten erlösche, und daran später für den Bereich der Sachwalterschaft (4 Ob 276/02w, NZ 2004/21, 78) und für das Vertretungsrecht des Bewohnervertreters nach § 8 HeimAufG (9 Ob 148/06i, iFamZ 2007/75, 146) festgehalten. In 6 Ob 169/08h (EF-Z 2009, 63 [Kopetzki]) ging er jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 2 EMRK) von dieser Auffassung ab. Nach dieser Entscheidung ist eine Antragslegitimation des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet. Denn dadurch werde sichergestellt, dass die nach Art 2 EMRK erforderliche Überprüfung der Umstände des Todes – zusätzlich zu einer allenfalls in der Krankenanstalt nach sanitätspolizeilichen Vorschriften vorgenommenen Obduktion –...