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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 192

Voreingenommenheitsvorwurf als Ablehnung der Sachverständigen

iFamZ 2010/147

§ 35 AußStrG, § 356 ZPO

Die Mutter brachte schon im ersten Rechtsgang in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vor, dass die Sachverständige ihr gegenüber voreingenommen sei, wobei sie die Gründe anführte, die dies ihrer Meinung nach belegen (...). Dasselbe Vorbringen erstattete sie auch in hier nicht unmittelbar gegenständlichen Rechtsmitteln. (...) Auch wenn sie nicht ausdrücklich einen Ablehnungsantrag stellte, ergibt sich doch aus dem gesamten Vorbringen, dass sie (ab Kenntnis des Gutachtens) die Befangenheit der Sachverständigen anzeigen und verhindern will, dass dieses Gutachten als Entscheidungsgrundlage herangezogen wird.

Dieses Vorbringen kann – im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts – nur als Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen aufgefasst werden.

Gem § 35 AußStrG sind (...) die Bestimmungen der ZPO über die einzelnen Beweismittel sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet, dass auch im Außerstreitverfahren für die Ablehnung eines Sachverständigen die Bestimmungen des § 355 ZPO sinngemäß zu gelten haben (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG, § 31 Rz 3; vgl RIS-Justiz RS0110741). Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Entscheidung über die Ablehnung steht – hier – dem erkenne...

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