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Anspruch auf angemessenen Unterhalt eines Ehegatten, der keinen ausreichenden Beitrag zur Bedürfnisbefriedigung leisten kann
iFamZ 2011/121
§ 94 Abs 2 Satz 3 ABGB, § 273 ZPO
Dem Ehegatten steht ungeachtet der auf sein (krankheitsbedingtes) Verhalten zurückgehenden Zerrüttung der Ehe gem § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB ein Unterhaltsanspruch zu, der an den Lebensverhältnissen der Ehegatten zu bemessen ist, wobei für „untypische“ Begleitumstände oft erhebliche Korrekturen vorzunehmen sind. Der Geldunterhaltsbedarf ist im Fall einer Wohnversorgung zu reduzieren, wobei auf den objektiven Mietwert der Wohnung abzustellen ist. Ein notdürftiges Wohnen in einem Zelt kann keine Minderung des Unterhaltsanspruchs wegen teilweiser Bedarfsdeckung begründen.
Eigenes Vermögen des Unterhaltsberechtigten hat er nicht zur Finanzierung seines laufenden Lebensbedarfs heranzuziehen.
Bei der Unterhaltsbemessung ist einerseits von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und andererseits vom Bedarf des Unterhaltsberechtigten auszugehen. Grundsätzlich ist von einem Prozentwert von 29 % der Bemessungsgrundlage als Ausgangswert für die Unterhaltsbemessung auszugehen, wobei für vorliegende „untypische“ Begleitumstände oft erhebliche Korrekturen vorzunehmen sind. Muss die Mutter wegen ihrer vollen Berufstätigkeit erheblich höhere Kinderbetreuungskosten aufwenden, als sie ei...