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PV-Info 11, November 2023, Seite 24

Keine Urlaubsverjährung wegen unterlassener Aufklärung

Thomas Rauch

Nach § 4 Abs 5 UrlG verjährt der Urlaub nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der EuGH hat hierzu entschieden ( LB, C-120/21), dass Art 7 Arbeitszeit-RL 2003/88/EG und Art 31 Abs 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach welcher der Urlaubsanspruch nach Ablauf von drei Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor nicht zum Verbrauch aufgefordert und über die drohende Verjährung informiert hat (siehe Rauch, Urlaubsverfall nur nach Aufklärung durch den Arbeitgeber, PV-Info 4/2023, Seite 16 ff). Da Art 7 Abs 2 Arbeitszeit-RL lediglich einen Jahresurlaub von vier Wochen vorsieht, bleibt die österreichische Verjährungsbestimmung (§ 4 Abs 5 UrlG) für den darüber hinausgehenden Urlaub (fünfte und allenfalls sechste jährliche Urlaubswoche nach § 2 Abs 1 UrlG) weiter anwendbar ( 8 ObA 23/23z).

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2003 alsWildhüter und Gutsverwalterangestellt. Im Fall seiner Abwesenheit wurden Aushilfskräfte eingesetzt, denen aber das Wissen und die Erfahrung fehlten, um die Aufgaben des Klägers vollständig zu übernehmen. Mit wurde der Kläger bei der Sozialversicherung ohne seine Zustimmung vom Erstbeklagten auf den ...

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