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Freiheitsbeschränkung durch Medikamente, Verletzung der Verständigungspflicht
iFamZ 2011/118
LG Linz , 15 R 18/11i
Selbst eine therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen, wenn sie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung des Bewohners dient. Im vorliegenden Fall wurde Dominal wegen der motorischen Unruhe verabreicht und angeordnet, dieses Medikament bei weiterer Unruhe erneut zu geben. Die Verabreichung diente also der Ruhigstellung der Bewohnerin.
Die Unterlassung der Verständigung des Bewohnervertreters bewirkt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Bewohnervertreters die Unzulässigkeit der Maßnahme.