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Beweislastumkehr bei Verletzung ärztlicher Dokumentationspflicht trifft auch Hebammen und andere medizinische Berufe
iFamZ 2011/110
Nach stRsp greift bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können, eine Beweislastumkehr Platz (RIS-Justiz RS0026236). Dass diese Rsp auch für Hebammen und andere medizinische Berufe gilt, kann keinem Zweifel unterliegen. Der OGH hat diese Rsp auch bereits auf die Dokumentation von Untersuchungsergebnissen angewendet (6 Ob 86/05y; 8 Ob 10/03h).