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Genehmigung der Umbestellung des Stiftungsvorstands
iFamZ 2011/106
(6 Ob 241/10z)
Sämtliche Gestaltungsrechte des Stifters können durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit S. 154gem § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Kriterien sind dabei das wirtschaftliche Risiko, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Maßnahme handelt und deren Dauer.
(...) 2.3. Nach § 7 Abs 2 der Stiftungsurkunde obliegt zu Lebzeiten des Stifters diesem „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands“. Der OGH hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 106/03m ausgesprochen, dass das Widerrufsrecht zwar unübertragbar, aber nicht vertretungsfeindlich ist. Daher kann es für den Stifter auch durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Diese Aussage gilt für sämtliche Gestaltungsrechte des Stifters (Oberndorfer/Leitner, Die Geschäftsunfähigkeit des Stifters aus dem Blickwinkel des Sachwalters und anderer Stiftungsorgane, ZfS 2010, 99). Für eine Differenzierung zwischen dem Stifter bereits aufgrund des Gesetzes unmittelbar zustehend...