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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 152

Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels

iFamZ 2011/104

§ 127 AußStrG

Der auch im Außerstreitverfahren gültige Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels steht der Rekurserhebung sowohl des Betroffenen selbst als auch des Verfahrenssachwalters nicht entgegen.

Mit Beschluss des Erstgerichts wurde der zuvor zum Verfahrenssachwalter bestellte Revisionsrekurswerber zum Sachwalter für die Betroffene zur Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt. (...)

Der von der Betroffenen, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Senats zurückgewiesen.

Den ebenfalls gegen den Bestellungsbeschluss namens der Betroffenen erhobenen Rekurs des Verfahrenssachwalters behandelte das Rekursgericht erst nach Zurückweisung des von der Betroffenen durch ihren Verfahrenshelfer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses mit dem nun angefochtenen Beschluss, mit welchem es den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung zurückwies, dass der Rekurs im Namen der Betroffenen erhoben worden und daher so zu behandeln sei, als hätte ihn die Betroffene selbst verfasst. Damit verstoße aber die (neuerliche) Rekurserhebung gegen den Grundsatz der „Einmaligkeit“ des Rechtsmittels. Über den ...

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