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Formmangel bei einem Revisionsrekurs
iFamZ 2011/103
§§ 6 Abs 2, 10 Abs 4, 65 Abs 3 AußStrG
Im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Mangelt es dem Revisionsrekurs an dem Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars und bleibt der vom Erstgericht gem § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen.