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Kein Bemessungsgrundlagenschutz bei Weiterbildungsgeld
Beim Bezug von Arbeitslosengeld besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres ein Bemessungsgrundlagenschutz. Obwohl auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld im AlVG geregelt ist, kommt dieser Bemessungsgrundlagenschutz für das Weiterbildungsgeld nicht zum Tragen ().
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer, der sein 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, vereinbarte mit seinem Arbeitgeber eine Bildungskarenz und bezog vom bis zum Weiterbildungsgeld. Als Bemessungsgrundlage für das Weiterbildungsgeld hatte das AMS ein monatliches Bruttoentgelt von 4.545,72 € herangezogen. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bezog dieselbe Person ab dem Arbeitslosengeld. Der Bemessung des Anspruches auf Arbeitslosengeld wurde ein monatliches Bruttoentgelt von 2.118,09 € zugrunde gelegt. Diese niedrigere Bemessungsgrundlage ergab sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Bildungskarenz ein geringeres Entgelt als zuvor bezogen hatte.
Strittig war, ob für die Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21 Abs 8 AlVG anzuwenden war. Nach dieser Bestimmung ist für Arbeitslose, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ein für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Brut...