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Eltern-Kind-Beziehung als Voraussetzung für Erwachsenenadoption
iFamZ 2011/100
§§ 180a Abs 1 ABGB, 26 Abs 1 Satz 1 IPRG
Eine enge, dauerhafte Eltern-Kind-Beziehung muss als Voraussetzung für eine Erwachsenenadoption über einen längeren Zeitraum dauern; fünf Jahre dienen nur als Richtschnur.
Der OGH hat bei Beurteilung der Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt nach § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG kumulativ nach dem Personalstatut des Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Wahlkindes unter Verneinung seiner Leitfunktion bei der Anwendung fremden Rechts (vgl. w, iFamZ 2011/58, 75) die Voraussetzungen für die Adoption eines türkischen Wahlkindes verneint. Wenn der die Adoption anstrebende Asylwerber erst ein paar Tage vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht beim Wahlelternteil eingezogen ist und sich nicht einmal zwei Jahre lang in Österreich aufgehalten hat, liegt keine enge, dauerhafte Eltern-Kindbeziehung iSv § 180a Abs 1 ABGB vor; diese muss über einen längeren Zeitraum dauern, wobei fünf Jahre als Richtschnur dienen (RIS-Justiz RS0119844).