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Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis hinsichtlich der formellen Voraussetzungen (Dokumentation) sowie hinsichtlich der Durchführung von Freiheitsbeschränkungen
FamZ 15/06
§ 5 Abs 3, § 6 Abs 1; §§ 11 ff HeimAufG
LG Wels , 21 R 2/06b
1. Die im HeimAufG normierten Dokumentationspflichten dienen der Nachvollziehbarkeit und der Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen. Eine Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung liegt daher auch dann vor, wenn die in § 6 Abs 1 HeimAufG verankerte Dokumentationspflicht gravierend verletzt wurde. Das Gericht hat daher auch über S. 27die Einhaltung der formellen Vorschriften des § 6 Abs 1 HeimAufG eine Sachentscheidung zu treffen.
2. Zu den materiellrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gehört, dass diese gem § 5 Abs 3 HeimAufG nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt werden darf. Das Gericht hat im Verfahren daher auch zu prüfen, ob bei der Durchführung der Freiheitsbeschränkung die Bestimmung des § 5 Abs 3 HeimAufG verletzt wurde.