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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 26

Verhältnismäßigkeit und Personalressourcen

FamZ 14/06

§ 4 Z 2, 3; § 5 Abs 3 HeimAufG

LG Leoben , 3 R 9/06i

1. Eine Freiheitsbeschränkung darf gem § 5 Abs 3 Heim-AufG nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards durchgeführt werden. Zur Erfüllung zeitgemäßer Pflegestandards ist unter anderem auch eine entsprechende Personalausstattung erforderlich. Freiheitsbeschränkungen, die auf mangelnde Personalkapazitäten zurückzuführen sind, sind daher ebenso unverhältnismäßig wie sonstige organisatorische Schwierigkeiten, die der Sphäre der Heimbetreiber zuzurechnen sind. Der Umstand, dass schonendere Maßnahmen iSd § 4 Z 3 HeimAufG mit der vorhandenen Personalausstattung nicht leicht zu bewältigen wären, vermag weitergehende Freiheitsbeschränkungen [hier: Versperren der Eingangstür] nicht zu rechtfertigen.

2. Wenn die Selbstgefährdung eines Bewohners durch andere zumutbare Maßnahmen iSd § 4 Z 3 HeimAufG abgewendet werden könnte, sind weitergehende Beschränkungen auch dann nicht zulässig, wenn die alternativen Betreuungsmaßnahmen eine kostenintensive Aufstockung des qualifizierten Betreuungspersonals voraussetzen würden und aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht erfüllbar sind. Wenn im konkreten Altenheim zwar der Mindesstrukturstandard der stmk Personalschlüsselverordnung erfüllt ist, mit dieser...

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