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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 26

Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis bei beendeten Maßnahmen

FamZ 13/06

§§ 11 ff, § 15 Abs 4 HeimAufG

LGZ Wien , 44 R 81/06x

1. Die Einschränkung der persönlichen Freiheit [hier: Rollstuhlgurt] stellt einen Eingriff in ein Grundrecht dar, sodass freiheitsbeschränkende Maßnahmen grundsätzlich in allen Bereichen auch einer nachträglichen Überprüfung zugänglich gemacht werden müssen, da sonst jede gerichtliche Überprüfung durch rechtzeitige Aufhebung auch unzulässiger Freiheitsentziehungen vereitelt würde. Dass der Gesetzgeber auch bereits beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtete, ergibt sich aus § 15 Abs 4 HeimAufG, wo ausgesprochen wird, dass ein Beschluss über die Aufhebung einer Freiheitsbeschränkung binnen sieben Tagen schriftlich auszufertigen ist, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert. Da außerdem die einhellige Rsp zum UbG allgemein bekannt war, ist davon auszugehen, dass auch beendete Maßnahmen einer Überprüfung unterzogen werden können.

2. Hat das Erstgericht den Antrag auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zurückgewiesen und liegt somit keine meritorische Entscheidung erster Instanz vor, so ist eine unmittelbare Änderung durch die zweite Instanz nicht zulässig, zumal keine Kopie der Pflegedokumentation vorliegt. Es kann daher nicht ...

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