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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 21

Sachwalterschaft ausschließlich für Personensorge

FamZ 10/06

§ 282 ABGB

LG Klagenfurt , 4 R 425/05z (nicht rechtskräftig)

Die Bestellung eines Sachwalters nur für den Bereich der Personensorge ist zulässig.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde M R für die Betroffene zur Sachwalterin bestellt und deren Aufgabenkreis mit der Personensorge, insbesondere dem Bemühen darum, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung für die Betroffene gewährt werde, umschrieben. Das RekursG gab dem Rekurs der bestellten Sachwalterin keine Folge.

Zum zweiten Rekursargument ist auszuführen, dass die nunmehrige Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 die Verpflichtung des Sachwalters festschreibt, sich um die Gewährung der gebotenen ärztlichen und sozialen Betreuung der behinderten Person zu bemühen (§ 282 Abs 2 ABGB). Die Personensorge ist nur mehr dann und nur mehr soweit Aufgabe des Sachwalters, wenn und soweit dies im Bestellungsbeschluss ausgedrückt wird (vgl Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 § 282 Rz 2). Dass also, wie mit dem Rekurs behauptet wird, eine Sachwalterbestellung nur für den Bereich der Personensorge unzulässig sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

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