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Internationales – fallweise
Aufhebung einer Adoption
I. Sachverhalt
Ein türkischer Staatsbürger wurde als 16-Jähriger in Österreich im Dezember 2006 von einem österreichischen Staatsbürger und dessen Frau türkischer Staatsbürgerschaft adoptiert. Alle Beteiligten (also Wahlmutter und Wahlvater sowie Wahlkind) wollen die Adoption jetzt einvernehmlich „beenden“.
II. Mögliche Lösung
Für diesen Fall einschlägige völker- oder europarechtliche Regelungen zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts gibt es nicht.
Das für die Beendigung der Adoption maßgebende Recht ist daher nach dem IPRG zu ermitteln. § 26 Abs 1 IPRG erfasst mit dem Begriff der „Beendigung“ sowohl den Widerruf (§ 184 ABGB), als auch die (hier einschlägige) Aufhebung (§ 184a ABGB) der Adoption. Für die Beendigung der Adoption sind daher jedenfalls das türkische und das österreichische Recht maßgebend.
Die Verweisungen des IPRG sind Gesamtverweisungen (§ 5 Abs 1 IPRG), daher sind zuerst die einschlägigen türkischen Kollisionsvorschriften zu ermitteln. Die entsprechende türkische Kollisionsvorschrift des Art 18 türkisches IPRG regelt nur das für die Adoptionsfähigkeit, die Adoptionsvoraussetzungen und die Wirkungen der Adoption, nicht aber das für die Beendigung der Adoption maßgebende Recht. Es ist aber davon auszugehen, dass in Übere...