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Die Voraussetzungen für ein (mündliches) Nottestament
iFamZ 2011/251
Das mündliche Privattestament wurde wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr auf den Notfall beschränkt und ist nur mehr dann zulässig, wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder testierunfähig wird, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag. Dabei kommt es darauf an, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umstände begründeter Eindruck beim Testator bestand, dass eine Notsituation iSd § 597 Abs 1 ABGB vorliegt.
Die nunmehrige Erblasserin setzte in einem Testament vom die beiden Antragstellerinnen je zur Hälfte zu Erben ein. Nach einer Sprunggelenkfraktur Ende 2007 verschlechterte sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich, sie befand sich rund einen Monat bis im Krankenhaus und in der Folge bis in einem Geriatriezentrum. An diesem Tag wurde sie probeweise nach Hause entlassen. Ihr gesundheitlicher Zustand hatte sich während der stationären Rehabilitation verschlechtert, sie hatte eine schwere Depression, eine schwere Parkinson-Symptomatik mit ausgeprägtem Rigor, war praktisch gehunfähig und litt unter Ängstlichkeit, Müdigkeit und Selbstpflegedefiziten. Ihr Bluthochdruck und ihre Zuckerkrankheit waren ...