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Fiktive Vermögenserträgnisse fallen in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsberechtigten und reduzieren seinen Unterhaltsanspruch
iFamZ 2011/244
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus Erwerb oder Vermögen sind grundsätzlich, ohne Berücksichtigung des Vermögensstamms, angemessen zu berücksichtigen. Auch tatsächlich nicht gezogene Einkünfte aus Kapital sind dann angemessen zu berücksichtigen, wenn der unterhaltsfordernde Ehegatte sie vertretbarerweise hätte ziehen können. Was in diesem Zusammenhang vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten (6 Ob 545/91, RIS-Justiz RS0009575). Nach den Feststellungen hat die Klägerin nach Auflösung der Ehegemeinschaft, aber vor Ehescheidung ohne Wissen des Beklagten eine Eigentumswohnung verkauft und diesen Betrag im Wesentlichen an ihre Töchter und Enkelkinder verschenkt sowie selbst verbraucht. Weiters hat sie, ebenfalls jeweils ohne Wissen des Beklagten, eine unter Beteiligung des Beklagten aus Kreditmitteln finanzierte Liegenschaft einer Tochter geschenkt und als Mitglied eines Kleingartenvereins einen Pachtgrund gegen Zahlung eines Betrags von über 72.0...