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Mangelnde Bestimmtheit des Spruchs, Konkretisierung der Auflagen
iFamZ 2011/241
LGZ Graz , 6 R 124/11p
Es wurde entgegen § 15 Abs 2 HeimAufG keine Endfrist gesetzt. Weiters mangelte es an der Bestimmung der näheren Umstände und des zulässigen Ausmaßes iSd § 15 Abs 2 HeimAufG. Der angefochtene Beschluss war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass anstelle der vom Erstgericht getroffenen Wortwahl der „gelinderen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen“ konkret aufgezeigtS. 333 wird, unter welcher Auflage die Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird. Zusätzlich war eine sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.