Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Störung der öffentlichen Ordnung stellt keine ausreichende Gefährdung dar
iFamZ 2011/238
§ 3 Z 1 UbG
LGZ Wien , 44 R 244/11z
Schutzgüter iSd § 3 Z 1 UbG sind das (eigene oder fremde) Leben und die (eigene oder fremde) Gesundheit. Eine Gefährdung anderer Rechtsgüter, insb von Sach- oder Vermögenswerten oder der öffentlichen Ordnung (hier: Störung einer Schulveranstaltung), reicht als Unterbringungsvoraussetzung daher nicht aus, ebenso wenig die bloße Behandlungsbedürftigkeit, Verwahrlosungsgefahr, Belästigungen sowie unruhiges, unsinniges, asoziales oder störendes Verhalten (vgl. Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2, Rz 97 und stRsp, zB RIS-Justiz RS0075892).