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iFamZ 6, November 2011, Seite 331

Anhaltung eines Untersuchungshäftlings in einer Krankenanstalt

iFamZ 2011/237

§§ 2, 33 ff, 38 UbG, § 50 KAKuG, § 71 StVG

LG Feldkirch , 2 R 187/11g

Es besteht Zuständigkeit des Strafgerichts für die Entscheidung über die Einweisung in die psychiatrische Anstalt (gem § 50 KAKuG) und des Unterbringungsgerichts für die Zulässigkeitsprüfung zusätzlicher Freiheitsbeschränkungen iZm der medizinischen Behandlung innerhalb der Krankenanstalt.

Das LG Feldkirch hat mit Beschluss vom (...) den in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Feldkirch befindlichen I gem § 50 KAKuG zum Zwecke der Untersuchung und Beobachtung seines Geisteszustandes für die Dauer der Untersuchungshaft, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, in das Landeskrankenhaus Rankweil/Abteilung Psychiatrie als öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie eingewiesen und dieses verpflichtet, I in die Krankenanstalt aufzunehmen, die erforderlichen Untersuchungen und Beobachtungen durchzuführen und die Ergebnisse dem LG Feldkirch sowie dem bereits bestellten psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. R zur Kenntnis zu bringen. (...)

Das Landeskrankenhaus Rankweil hat am das BG Feldkirch als Unterbringungsgericht von der Unterbringung des I ohne Verlangen gem § 17 UbG schriftlich verständigt. (...) Nach...

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