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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Bausparvertrags
iFamZ 2011/234
LG Krems , 2 R 76/11f
Der Abschluss eines Bausparvertrags bedarf dann keiner gerichtlichen Genehmigung, wenn er zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.
(...) In der Sache selbst ist auszuführen, dass der Abschluss eines Bausparvertrags nach überwiegender Ansicht nicht den Mündelsicherheitsvoraussetzungen des § 230a ABGB entspricht, doch wäre dies als Veranlagung „in anderer Weise“ (§ 230e ABGB) mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung möglich, (Weitzenböck in Schwimann, ABGB3, § 230a, Rz 3 mwN). (...) Die Veranlagung von Mündelgeld – durch welchen Obsorgeträger oder gesetzlichen Vertreter auch immer – in den in § 230a und § 230b ABGB genannten Formen bedarf nach § 154 Abs 3 ABGB niemals einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die anderen Anlageformen von Mündelgeld bedürfen gem § 154 Abs 3 ABGB dann keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn sie zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. (...) Dazu gehören Angelegenheiten, die nach Art und Umfang in die laufende und gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen sowie nach Risiko, Dauer und Umfang der entsprechenden Verpflichtung den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Minderjährigen angemessen sind. Zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören Geschäfte, die nach den Vermöge...