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Einzelfallentscheidung: Obsorgeübertragung an Jugendwohlfahrtsträger
iFamZ 2011/225
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
Das Erstgericht hat der Mutter die Obsorge entzogen und dem Land NÖ als zuständigem Jugendwohlfahrtsträger zugewiesen. Den Antrag der väterlichen Großeltern, ihnen die Obsorge zu übertragen, wies es ab. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierten Frage der emotionalen Bindung des Kindes zu den Großeltern sind Erst- und Rekursgericht den Ausführungen des psychologischen Gutachtens der vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen gefolgt. Ob zu Recht oder zu Unrecht, kann der OGH, der auch in Pflegschaftsverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen (vgl dazu auch 8 Ob 65/11h).