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Obsorge: Berücksichtigung des Wunsches eines zwölfjährigen Kindes
iFamZ 2011/223
§§ 176 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Die Rekurslegitimation der Mutter ergibt sich aus der Frage, ob Rechte des Kindes verletzt sein könnten.
Die Obsorge wurde in zweiter Instanz vom Jugendwohlfahrtsträger an den Vater übertragen. Der Mutter (der die Obsorge bereits 2008 entzogen worden war)ist ein Rechtsmittelrecht schon deshalb nicht abzusprechen , weil es im Rahmen einer Obsorgezuteilung nicht allein darum geht, ob der Rechtsmittelwerber durch die Entscheidung in seinen Rechten beschwert wurde, sondern ob bei gebührender Beachtung des Kindeswohls die Rechte des Kindes verletzt sein könnten (1 Ob 74/01s = RIS-Justiz RS0006820 [T7]). Die Entscheidungen über die Kindesobsorge stellen, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, solche des Einzelfalls dar, denen keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0115719 [T7]; RS0007010 [T1]). Es entspricht auch gesicherter Judikatur, dass der ernsthafte Wunsch eines Minderjährigen, künftig auf Dauer beim anderen Elternteil zu leben, einen wichtigen Grund für einen Obsorgewechsel iSd § 176 ABGB darstellen kann (6 Ob 7/10p mwN). Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach ...