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iFamZ 6, November 2011, Seite 309

Abgelehnte Haftung der in einem (noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen) Obsorgeverfahren bestellten Sachverständigen

iFamZ 2011/222

§§ 1295, 1299 ABGB, § 35 AußStrG iVm § 362 ZPO

Ob einer Partei durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Anlassverfahren für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten angegeben hätte (3 Ob 284/01p; RIS-Justiz RS0026360 ua). Im Regelfall kommt es daher darauf an, ob die Unrichtigkeit des beanstandeten Gutachtens ausschlaggebend für die die Partei beschwerende gerichtliche Entscheidung war (8 Ob 505/86; 1 Ob 263/02m; 4 Ob 228/05s; 8 Ob 6/09d ua).

Dem Kläger wurde die Obsorge für seinen Sohn entzogen und der Mutter alleine übertragen. Noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Obsorgeverfahrens erhob der Kläger eine Schadenersatzklage, mit der er die Beklagte, die im Obsorgeverfahren als gerichtliche Sachverständige für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie gutachtlich tätig geworden war, belangte. Die Beklagte habe vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten erstattet, um den Standpunkt der Mutter zu fördern. Die Erstattung dieses Gutachtens habe zur Folge gehabt, dass die Zwangssituation des Minderjährigen bei der Mu...

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